Die Geschichte des BC Gelnhausen
Satzung des Basketball Clubs Gelnhausen e.V.
1. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Club trägt den Namen Basketball Club
Gelnhausen e. V. und hat seinen Sitz in Gelnhausen.
Er wurde am 1. Juli 1982 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelnhausen eingetragen werden.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. § 2 Zweck
2.1. Der Club hat vornehmlich folgenden Zweck:
2.1.1. Das Basketballspiel zu pflegen und dessen ideellen Charakter zu wahren.
2.1.2. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2.2. Der Verein ist Mitglied des
2.2.1. Landessportbundes Hessen e. V.
2.2.2. Des Landesfachverbandes
2.2.3. des zuständigen Spitzenverbandes
3. § 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
3.2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
4. § 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Club führt als Mitglieder:
4.1.1. Ordentliche Mitglieder
4.1.2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
4.1.3. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter 4.1.1, 4.1.2 (jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren), und 4.1.3
4.2. Mitglieder des Basketball Clubs Gelnhausen kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, soweit er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
4.3. Der Antrag um Aufnahme in den Club hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4.4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4.5. Die Mitgliedschaft endet:
4.5.1. Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist.
4.5.2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
4.6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich gegründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließendem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Club erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen.
5. § 5 Organe des Vereins
5.1. Die Organe des Vereins sind:
5.2. Die Mitgliederversammlung
5.3. Der Vorstand
5.4. Die Jugendversammlung
6. § 6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen
6.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
6.3. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch das Gelnhäuser Tageblatt zu erfolgen.
6.4. Die Tagesordnung soll enthalten:
6.4.1. Berichte des Vorstandes
6.4.2. Die Entlastung des Vorstandes
6.4.3. Die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
6.4.4. Die Wahl von Kassenprüfern
6.4.5. Eine Veranstaltungsvorschau
6.4.6. Den Haushaltsvoranschlag
6.4.7. Anträge
6.4.8. Verschiedenes
6.5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
6.6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
6.7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 6.8, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Clubs beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
6.9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Rechte zu wie den ordentlichen.
7. § 7 Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Schriftführer
Dem Schatzmeister
Dem Pressewart
Dem Sportwart
Dem Jugendwart
Bis zu 2 Beisitzern
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jeweilige Besetzung der Ämter. Wird ein Amt nicht besetzt, so müssen die anderen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des betreffenden Amtes übernehmen. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder mit aktivem Wahlrecht. Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
7.2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
7.3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
Der 1. Vorsitzende
Der Schatzmeister
Der Schriftführer
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Clubs berechtigt.
7.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre.
7.5. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, in der der Vorstand wieder ergänzt wird.
8. § 8 Jugendversammlung
8.1. Die Jugendversammlung umfaßt die Jugendlichen des Clubs bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Versammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
8.2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sollte eine Jugendversammlung stattfinden. Sie ist schriftlich oder durch das Gelnhäuser Tageblatt einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Clubs erforderlich ist oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20% der jugendlichen Mitgliedern.
8.3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
9. § 9 Beiträge
9.1. Der Club erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
9.2. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
10. §10 Ordnungen
10.1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung des Clubs.
10.2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen des Deutschen Basketball Bundes für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
10.3. Die unter 10.1 und 10.2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
11. §11 Auflösungsbestimmung
11.1. Bei einer Auflösung des Clubs oder Einziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Gelnhausen mit der Bestimmung, es für sportliche Zwecke gemeinnützig zu verwenden.
12. §12 Schlußbestimmung
12.1. Diese von der Gründerversammlung am 1. Juli 1982 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Silke Losert
Wolfram Weimer
Rudolf Düring
Uwe Micksch
Rainer Heck
Joachim Geimer
Klaus Becker
Heinrich Bechthold
Vermerk:
Der Verein wurde am 29. 09. 1982 in das Vereinsregister unter – VR 564 – eingetragen.
Gelnhausen, den 30. September 1982
Knaf
Justizangestellte als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts







